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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der HECKEL Kunststoff- und Gummitechnik

1. Alle Sendungen, auch Frankolieferungen, reisen stets auf Rechnung und Gefahr des Empfängers.

 

2. Auftragsannahme erfolgt unter dem Vorbehalt, dass eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % stattfinden kann. Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Zeichnungen, Abbildungen, Maße- oder sonstige Leistungsangaben sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Eine schriftlich vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch den Verkäufer, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.

 

3. Der Versand erfolgt ab Werk. Anderslautende Vereinbarungen erfordern unsere schriftliche Zustimmung.

 

4. Im Falle, dass ein Teil der Lieferung Mängel aufweist, berechtigt dies nicht, die ganze Sendung zu beanstanden, vielmehr bleibt uns vorbehalten, eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung des beanstandeten Teiles vorzunehmen. Für Fremderzeugnisse oder Fremdbestandteile gelten allein die Gewährleistungsbestimmungen der Lieferanten. Diese Gewährleistungsbestimmungen reichen wir auf Anforderung weiter. Auch hier ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz bestehen nicht. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungsgehilfen bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit uns nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zur Last fällt. Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Besteller zu und sind nicht abtretbar. Dies gilt insbesondere auch im Falle der Weiterveräußerung. Die vorstehenden Regelungen enthalten abschließend die Gewährleistung für die Ware und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.

 

5. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen unser Eigentum. Sollte der Käufer vor der Bezahlung die von uns gelieferte Ware weiterveräußert haben, so tritt derselbe seine hieraus entstandenen Forderungen an uns ab. Zu einer anderweitigen Abtretung ist der Käufer in keinem Fall berechtigt. Die Ware bleibt auch dann unser Eigentum, wenn dieselbe in Maschinen, Anlagen oder dergleichen eingebaut wurde. Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Käufer ist Verbraucher.

 

6. Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 

 

7. Formen (Werkzeuge). Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterung, die der Lieferer zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer der für den Besteller durch den Lieferer selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen. Formen werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der Lieferer ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teilelieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers. Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises für sie auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht des Lieferers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen ist der Lieferer bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Der Lieferer hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.

 

8. Wir räumen ein Zahlungsziel von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ein. Bei Bezahlung innerhalb 10 Tagen gewähren wir 2 % Skonto. Zur Berechnung kommen stets die am Versandtage der Ware gültigen Preise. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

 

9. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuches und Handelsgesetzbuches. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz der HECKEL Kunststoff- und Gummitechnik. Sollte eine der vorstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ oder eine Bestimmung im Rahmen der sonstigen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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